Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen für ihre Mitglieder ist durch den Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch V geregelt. Hier ist genau definiert, welche Leistungen die Krankenkassen vollständig übernehmen, welche sie in welcher Höhe bezuschussen und welche Leistungen nicht übernommen werden.
Bei gesetzlich versicherten Patienten werden die Kosten für die „konventionelle“ Parodontalbehandlung (Kürettage) von der Krankenkasse übernommen. Hierfür muss vor Beginn der Behandlung ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt und entsprechend genehmigt werden.
Die Erstellung des Parodontalen Screening Index (PSI), der von den gesetzlichen Krankenkassen alle zwei Jahre übernommen wird, dient der Früherkennung und führt häufig erst zur Diagnose der Parodontitis.
Jedoch gibt es begleitende Maßnahmen bei der Parodontalbehandlung, die keine Kassenleistungen sind. Hierzu gehören unter anderem die Professionelle Zahnreinigung (PZR), Speicheltests, mikrobiologische Untersuchungen (zur Bestimmung der Bakterienstämme für eine begleitende Antibiotikatherapie), die Laserbehandlung oder regenerative Maßnahmen.
Für Leistungen, die nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, sind wir verpflichtet, vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungen mit Ihnen zu treffen. Basis hierfür ist die amtliche Gebührenordnung für Zahnärzte.
Wir halten es für unsere Pflicht, Sie über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Therapie zu informieren, auch wenn es sich dabei nicht um Kassenleistungen handelt. Nur wenn Sie gut informiert sind, sind Sie auch in der Lage, über die Wahl Ihrer Behandlung mit zu entscheiden.
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